Im Steuerstrafrecht wird die Tätigkeit der Polizei als Ermittlungsorgan in der Regel von der Steuerfahndung (§§ 208, 404 AO) wahrgenommen. Die Anzahl der Steuerfahnder wurde in den letzten Jahren verdoppelt. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich die Zahl steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren ebenso erhöht wie die Häufigkeit von Durchsuchungen von Unternehmen und Privatwohnungen zunehmen wird. Die vorbeugende Beratung und die Präventivverteidigung - etwa durch strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) - gehören ebenso zu unserem Leistungsspektrum wie die Intervention im Krisenfall einer Durchsuchung oder Festnahme und die "klassische" Verteidigung im Steuerstrafverfahren.
Das Steuerstrafverfahren ist eng mit dem Steuerverfahren verzahnt. Der Straftatbestand der Steuerhinziehung ist ein Blankettstrafgesetz, das erst durch die Steuergesetze ausgefüllt wird. Effiziente Verteidigung im Steuerstrafverfahren setzt deshalb fundierte Kenntnisse im Steuerrecht und im Regelfall eine optimale Kooperation zwischen Steuerstrafverteidiger und Steuerberater voraus. Umgekehrt geraten auch hoch spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht schon im frühen Stadium eines Steuerstrafverfahrens an die Grenzen ihrer Kompetenz, da eine professionelle Verteidigung die Beurteilung materiell-strafrechtlicher Aspekte und strafprozessuales Know-how voraussetzt.
Literatur:
Püschel/Tsambikakis, Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO - Chancen und Risiken, Praxis Steuerstrafrecht 2007, 232 ff.
Püschel, Durchsuchung und Beschlagnahme - Prävention und praktische Verhaltensregeln, Praxis Steuerstrafrecht 2006, 89 ff.
