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Ulrich Sommer

Von der Entbehrlichkeit der Strafverteidigung

-  Antrittsvorlesung an der Universität zu Köln am 19.Mai 2011 -[1]
 
Die am häufigsten gestellte Frage an einen Strafverteidiger lautet: „Können Sie wirklich jemanden als unschuldig verteidigen, obwohl Sie wissen, dass er ist schuldig ist?“ Alle Erklärungsversuche leiden an einem Mangel: Die Zeit ist meist zu kurz, um dem Fragesteller das komplexe Getriebe der Strafprozessmaschinerie und die spezifische Funktion von Verteidigung in diesem System zu erklären, in dem gewissensgeplagte Strafverteidiger jedenfalls eine Fehlbesetzung wären. Allerdings verbleibt ein inneres Kopfschütteln. Der gerichtsunerfahrene Fragesteller geht auch nach Jahrhunderte langer rechtsstaatlicher Tradition offensichtlich davon aus, dass es richtige und falsche Verteidigung gibt, gerechtfertigte und möglicherweise auch entbehrliche. 

 

Mit der Ansicht, dass Strafverteidigung nicht nur gelegentlich, sondern möglicherweise sogar grundsätzlich entbehrlich sein könnte, wird der Strafverteidiger in der jüngeren Vergangenheit von einer ganz anderen Seite konfrontiert: von der Richterbank. Selbst bei Richtern, die mit großer Aufrichtigkeit dem robengeschmückten Anwalt Respekt zollen und die auch zu Fragen juristischer Problematik oder zur Filterung einer allzu wirren Einlassung des Mandanten den angenehmen Gesprächspartner schätzen, lassen nicht selten erkennen, dass ihnen die effektive Einflussnahme des Verteidigers auf das Geschehen bei Gericht eher ein Rätsel ist.

 

Der frühere BGH-Vorsitzende und bekannte StPO-Kommentator Meyer-Gossner hatte die Souveränität, die von ihm selbst als allgemeine Ansicht der Richter und Staatsanwälte bezeichnete Einstellung gegenüber der Verteidigung in aller Offenheit in der Welp-Festschrift kund zu tun. Er berichtet aus seiner Zeit als Strafrichter in München und über eine Diskussion, die er mit Zuhörern nach einer Hauptverhandlung geführt hatte. Als ihn einer der Zuschauer fragte: „Wie wäre es ausgegangen, wenn der Angeklagte keinen Verteidiger gehabt hätte?“ antwortete Meyer-Gossner mit tiefster Überzeugung: „Ganz genauso“. Der Verteidiger wirke zwar im Verfahren mit, aber – so wörtlich – seine Bedeutung für den Prozessausgang ist vielfach gering. Und er zitiert andere Richter, die ihre Distanz zur Verteidigung durch Formulierungen zum Ausdruck bringen wie „notwendiges Übel“ oder „ein nicht behebbares Verfahrenshindernis“.

 

Die emotionale Komponente hinter diesen Einschätzungen ist gelegentlich auch für den Verteidiger zumindest nachvollziehbar. Die Vorstellung ist niemandem fremd, wonach der Richter mit größter Sorgfalt und penibler Beachtung der rechtlichen Vorschriften die Beweisaufnahme im Gerichtssaal führt. In sehr anschaulicher und überzeugender Weise haben Polizeibeamte im Gerichtssaal dargelegt, wie der Angeklagte ein in hohem Maße plausibles Geständnis für den Mord abgegeben hat. Auch wenn weder Leiche noch das benutzte Fahrzeug des Opfers gefunden worden ist, so sprechen neben dem eigenen Eingeständnis des Angeklagten zahlreiche Indizien für seine Schuld. Wenn in der Hauptverhandlung der Angeklagte plötzlich schweigt und der Verteidiger in Beweisanträgen absurde Alternativszenarien darstellt, muss der Eindruck der Theatralik und des inhaltsleeren Aktionismus dominieren. Statt sich sinnvoller Weise auf  strafmildernde Gesichtspunkte zu konzentrieren, wird der Prozess unsäglich in die Länge gezogen. Im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte noch auf alle offenen Fragen eine sinnvolle Antwort. Von dem Verschwinden der zerstückelten Leiche durch Verfüttern an die Hunde des Getöteten bis hin zur spurenlosen Verschrottung des unauffindbaren Fahrzeugs des Opfers durch einen bekannten Schrotthändler. Das Ergebnis passt der Verteidigung nicht. Statt Unveränderbares zu akzeptieren, wird das Arsenal juristischer Verteidigungsmöglichkeiten missbraucht. Es bedarf schon einer gehörigen Portion richterlicher Nachsicht, um dem aufkommenden Missmut nicht dem Angeklagten anzulasten.

 

Tatsächlich äußern Richter in diesen Situationen häufig Mitleid mit den Angeklagten und lassen keinen Zweifel daran, dass die Interessen des Angeklagten letztlich besser bei ihnen aufgehoben sind. Eigentlich übernähme sie die Aufgabe der Strafverteidigung, äußerte noch kürzlich eine Vorsitzende Richterin am OLG Brandenburg in einer Podiumsdiskussion beim Herbstkolloquium des DAV vor einigen hundert Verteidigern. Pressewirksam lässt ein Vorsitzender Richter beim OLG Düsseldorf kaum eine Gelegenheit aus, um bei seinen Urteilsverkündungen in berüchtigten „Vorworten“ Verteidigungsaktivitäten als „nicht am Wohl des Mandanten orientiert“ zu geißeln.
 
Es ist dem akademischen Anspruch der heutigen Veranstaltung geschuldet, dieser Skepsis gegenüber der Daseinsberechtigung der Strafverteidigung auf den tieferen rechtlichen Grund zu gehen. Nach aktuellem Recht müssen Richter mit Verteidigern leben. Aber stellen sie nicht zu Recht die Frage, ob Verteidigung in der jetzigen gesetzlichen Form im System des Strafprozesses letztlich entbehrlich ist? Ist nicht möglicherweise Verteidigung eine rechtliche Fehlkonstruktion? Und können nicht möglicherweise Erkenntnisse zu dieser Fehlkonstruktion Richter legitimieren, allzu schädliche Auswirkungen sowohl für den Angeklagten wie für das ganze Rechtssystem durch eine angemessene Auslegung zu korrigieren?

 

Strukturell unentbehrlich erscheint die Verteidigung im Parteiprozess angelsächsischer Prägung. Ist der Richter lediglich Schiedsrichter über das Geschehen, das ihm die Parteien unterbreiten, so bedarf es eines Gegenpols zur Anklage. Rede und Gegenrede, Anklage und Verteidigung sind zwingender Bestandteil eines solchen kontradiktorischen Prozesses. Ohne die verteidigende Seite gibt es keinen Disput, über den der Richter entscheiden kann.
 
Auf eine derart begründete Unentbehrlichkeit kann die Verteidigung allerdings im deutschen Strafprozess nicht bauen. Hier werden nicht zwei unterschiedliche Fälle von zwei Parteien vorgetragen. Hier geht es nicht darum zu entscheiden, welcher der beiden vorgetragenen Fälle der plausiblere, der bessere ist. Im deutschen Strafprozess geht es um mehr, nämlich um die schon metaphysisch anmutende Aufgabe einer richterlichen Suche nach der Wahrheit. Dass genau hierin der eigentliche Zweck des Strafprozesses besteht, verkündet der Bundesgerichtshof und – je nach personeller Besetzung – auch das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten. Die Wahrheitssuche als große richterliche Aufgabe ist – vertraut man der BGH Rechtsprechung und beispielsweise dem bereits zitierten Aufsatz von Meyer-Gossner – in der Strafprozessordnung schon deswegen angelegt, weil es dem Strafrichter die alles überragende Aufgabe auferlegt, in alleiniger Verantwortung zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle nur denkbaren Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für das Strafurteil von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsgrundsatz, die Inquisitionsmaxime, das Aufklärungsgebot gelten unbestritten als tragende Prinzipien unseres Strafprozessrechts.

 

Flankiert wird diese inhaltliche richterliche Aufgabe von einer Prozessorganisation, die dem Richter und niemand anderem die Leitung des Verfahrens einräumt. Er hat nicht nur ein Beweisprogramm zu entwerfen, Zeugen zu laden und die Beweisaufnahme zu organisieren, er ist es auch, der durch die ihm übertragene Sitzungsgewalt das prozessuale Geschehen lenkt. Es ist der Richter, der die Reihenfolge der Zeugen bestimmt. Es ist der Richter, der anderen Beteiligten das Wort erteilt – oder verweigert. Neben der dominierenden Organisation des Sammelns von Beweisen kommt dem Richter die Aufgabe zu, den entscheidenden Schlusspunkt zu setzen, in Bewertung der derart gesammelten Beweise das Urteil über den Angeklagten zu fällen.
 
In dieser totalitären Bündelung von Aufgaben und Verantwortung kann allen anderen Beteiligten nur die Rolle von Nebenfiguren zugedacht werden. Bei allem Respekt vor den Rechten eines Angeklagten und seiner Verteidigung muss die überragende Aufgabe der Wahrheitssuche den Wert der Mitwirkung von Verteidigung im Prozess als eher dubios erscheinen lassen. Akzeptabel ist hier allenfalls der Fürsprecher und rechtliche Beistand des Angeklagten als eine Art Seelsorge, angesichts einer sicheren Verurteilung vielleicht mit tröstender Sterbebegleitung vergleichbar.

 

Inakzeptabel muss Verteidigung sein, die die Systemwidrigkeit ihres Tuns offen zur Schau stellt. Gerade in der jüngeren Vergangenheit nahm der Bundesgerichtshof mehrfach die Gelegenheit wahr, die Verteidigung zu rügen, die zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühle. Richter haben verstanden, sie verfügen über ein plausibles Erklärungsmodell für das übergreifende Konzept des Strafverfahrens und vermögen Verteidigungsaktivitäten hieran zu messen. Und wie ich einer Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 2.11.2010 entnehme, können sie jenseits eines Streits über Einzelfragen den systematischen Wert von obstruktiver Verteidigung einordnen. Verteidigung verfolge hier nicht nur „verfahrensfremde“ Zwecke und betreibe Rechtsmissbrauch. Der 1. Senat hat entdeckt, dass es dieser Verteidigung eigentlich um „die zielgerichtete und massive Beeinträchtigung von Verfahrensherrschaft und Arbeitsfähigkeit des Strafgerichts“ geht.

 

Dass Richter eigentlich „herrschen“ und dabei in Ruhe gelassen werden wollen, verdeutlichen sie aktuell in ihren Fortbildungsbemühungen. Bundesweit bekannt ist mittlerweile ein vom Vorsitzenden Richter des OLG Düsseldorf ausgearbeitetes Seminar, das mit Vorformulierungen aus einem sog. „Notfallkoffer“ jungen Richtern Tipps gibt, wie man gegenüber Konfliktverteidigern stets die „Lufthoheit“ im Gerichtssaal behält.

 

Abgesehen von diesen kriegerischen richterlichen Bemühungen unter der Last der aktuellen gesetzlichen Regelung muss sich hier eine weiter reichende Perspektive eröffnen: Sind die einfachen gesetzlichen Verteidigungsrechte in ihren Auswirkungen nicht mehr mit dem Gesamtsystem in Einklang zu bringen, ist der dogmatische Ansatz nicht mehr weit entfernt, die Verteidigung generell als verzichtbares Element des Strafverfahrens anzusehen.
 
Vielleicht ist das nicht zu beseitigende Verfahrenshindernis des Verteidigers doch noch zu beseitigen? Der BGH hat in den letzten Jahren mehr als einmal unverblümt rechtspolitische Anstöße in Richtung des Gesetzgebers formuliert.
 


Lassen Sie mich dem Zwischenfazit der grundsätzlichen Überlegungen der Rechtsprechung zu Wert und Unwert der Verteidigung meine Gegenthese entgegenhalten: Die bisherige Darstellung offenbart mehr zur Gefährdung des Rechtsstaates durch aktuelle Strömungen auf deutschen Richterbänken als dies jemals durch schräge Verteidigungsaktivitäten erreicht werden könnte. In einer für ein demokratisches Grundverständnis unfassbaren Form interpretieren Richter heute den formalen Aufklärungsgrundsatz und ihr Organisationsprimat in der Hauptverhandlung in einem autoritären Sinne, den wir längst überwunden glaubten.

 

Die richterliche Idee vom tradierten Zweck des Strafverfahrens und die hieraus abgeleitete Kritik an Verteidigung ist schon angesichts offensichtlicher Unschlüssigkeiten fragwürdig. Das Konzept von der richterlichen Wahrheitssuche als übergreifendem Sinn des Strafverfahrens muss angesichts mancher prozessualer Erscheinungen in Erklärungsnot kommen.

 

So taucht in den Klagen über die Hinderung ihrer autonomen Wahrheitssuche merkwürdigerweise in der richterlichen Analyse niemals der Hinweis auf, dass die Verfahrensfigur der Staatsanwaltschaft eine systemwidrige Rolle einnehmen könnte. Dabei ließe sich von dem, der die Wahrheitssuche im Prozess verabsolutiert, sehr wohl die Ansicht vertreten, dass zur Förderung dieses Zwecks die Anwesenheit eines Staatsanwalts schlicht überflüssig sei. Er hat die Polizei zu beaufsichtigen, den juristischen Kontext zu bewahren und den Stoff für den Prozess aufzubereiten. Damit endet seine Tätigkeit. Wenn das Gesetz die Anwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung neben der Anwesenheit eines Verteidigers installiert, so mag dem um die Erkenntnis grundsätzlicher Strukturen ringenden Richter zumindest aufscheinen, dass auch im Prozess parteiähnliche Elemente gewollt sind, um aus der Einsamkeit der Wahrheitssuche einen dialektischen Prozess zu gestalten.

In ihrer Kritik an lästiger Verteidigung versäumen sie mitzuteilen, worin die Integration aller Verfahrensbeteiligten im von ihnen erkannten Gesamtsystem bestehen soll. Mit dem Anspruch auf Schlüssigkeit habe ich ein Modell lediglich in der Zeit des Nationalsozialismus gefunden, in der Richter, Staatsanwälte und Verteidiger gemeinsam als „Kameraden an der Rechtsfront“ agierten. Als Produkt des damaligen Zeitgeistes will man hieran offensichtlich nicht anknüpfen.


Zu dem Bild des übergreifenden Konzepts führt nicht nur die Verabsolutierung der richterlichen Wahrheitssuche, sondern offensichtlich auch Missverständnisse zur gesetzlichen Regelung der Organisation der Verhandlungsleitung. Sie führen zu den grotesken Differenzen zwischen der gesetzlichen Regelung und der Ausfüllung der Rolle des Vorsitzenden in deutschen Gerichtssälen. Was mit absolutistisch anmutender Grandezza zelebriert wird, beruht letztlich auf einem praktikablen Steuerungselement, das stets die Vorläufigkeit einer jeden Leitungsmaßnahme im Auge hat. Ob es die Bestimmung der Reihenfolge der Zeugen ist, die Unterbrechung einer Verhandlung oder die Entscheidung über die Öffnung der Fenster im Gerichtssaal – jeder Beteiligte kann jederzeit eine solche Entscheidung der allgemeinen Diskussion und gerichtlichen Überprüfung zuführen. Die Idee des Meinungsaustauschs ist im Gesetz tiefer angelegt, als dies auf der Richterbank wahrgenommen wird.

 

Psychologisch ist die Verabsolutierung der eigenen Rolle nur zu verständlich. Mit der gesetzlich formulierten Aufgabe der Überwachungsfunktion der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen schon im Zwischenverfahren, mit der machtvollen Organisationskompetenz in der Hauptverhandlung und schließlich der entscheidenden Urteilsfällung nach dem Maßstab der freien richterlichen Würdigung lassen sich Allmachtsfantasien nur noch schwer unterdrücken. Dass diese Aufgaben- und Kompetenzbündelung letztlich eine menschliche Überforderung für jeden Richter darstellen muss, ist Jahrzehnte lange tradierte Erkenntnis, die allerdings in Richterkreisen nicht diskutiert wird. Es fehlt an einer konkreten richterlichen Ausbildung oder einem vom Berufsstand selbst initiierten Selbstverständnis, die eigene Rolle ebenfalls nur als ein Rad im Getriebe des Systems der Strafprozessordnung zu verstehen. 

 

Der richterliche Denkansatz identifiziert in der Verabsolutierung seiner Aufgabe das Gesamtsystem der Strafprozessordnung mit seinem Handeln.  

Dabei bedürfte es gar nicht völlig neuer Einsichten, sondern nur der Rezeption von lang Bekanntem. Auch Richter müssten sich endlich der selbstverständlichen Erkenntnis öffnen, dass die ihnen auferlegte Untersuchung nach der sogenannten Wahrheit nicht identisch ist mit der vollständigen Erfassung des aufzuklärenden Geschehens. Aus philosophischen, psychologischen, aber auch rechtlichen Gründen kann das Ziel des Verfahrens nicht Wahrheit sein, sondern nur die gesellschaftliche Akzeptanz eines justizförmig konstruierbaren Sachverhalts.

 

Wenn es ausschließlich um die optimale Rekonstruktion eines historischen Geschehens ginge, hätte der Gesetzgeber eine Wahrheitskommission installiert und ihr eine gradlinige Kompetenz zur Erreichung ihres Ziels eingeräumt. Dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wenn man beispielsweise einem Zeugen gestattet vor der Wahrheitskommission zu schweigen, nur weil er zufällig mit dem Angeklagten verheiratet ist oder weil entscheidende Erkenntnisse von einem Befragten erst nach 72 Stunden ununterbrochener Vernehmung erlangt werden konnten, sollte die Theorie des sogenannten übergreifenden Ziels des Strafprozesses im Hinblick auf die Wahrheitsfindung ins Wanken bringen. Warum der allmächtig agierende Richter bei näherem Hinsehen doch zwischen sehr enge Leitplanken der Prozessgestaltung gezwängt wird, dass er beispielsweise unbedingt dem Angeklagten das allerletzte Wort zu gewähren hat, dass ihm beispielsweise trotz vielversprechender Erkenntnis durch die StPO verboten wird, von der Polizei gefertigte Vernehmungsprotokolle von Zeugen einfach zu verlesen, dass er möglicherweise selbst in seiner Position gefährdet ist, nur weil er zu enge Kontakte mit einem der Geschädigten der Straftat unterhält – all dies würde für eine Wahrheitskommission die Herausforderung eines unzumutbaren Hindernislaufs bedeuten.

 

Ist Wahrheitssuche das System selbst, kann die Strafprozessordnung nur als Dickicht systemwidriger Beschränkungen aufgefasst werden. Bildet dieses Dickicht allerdings ein völlig anderes eigenes System, in dem die richterliche Wahrheitssuche zwar eine wichtige Bedeutung, aber nicht die des System übergreifenden Konzepts hat, eröffnet sich erst der Blick auf die systemkonformen Funktionen von anderen strafprozessualen Elementen, auch wenn sie der richterlichen Aufgabe zuwiderlaufen können.

 

Strafverteidigung stellt sich damit möglicherweise nicht als Verfahrenshinderung, sondern in der Erfassung eines übergreifenden gesellschaftlichen Zwecks des strafprozessualen Geschehens als Förderung dar.

 

Ich bin heute weit davon entfernt, den Jahrhunderte andauernden wissenschaftlichen Versuch zu vollenden, das komplexe System unseres Strafprozessrechts abschließend zu beschreiben. Ich sehe mich allerdings im Stande, eines der wichtigsten Elemente dieses Systems zu beschreiben und näher zu beleuchten, das die puristischen Wahrheitssucher gerne verdrängen. Das gesamte Geschehen vor einem Strafgericht ist dominiert von unserem demokratischen Verständnis der Ausübung von Hoheitsrechten gegenüber dem Bürger. Staatliche Machtausübung kulminiert im Strafprozess. Nirgendwo in unserer Gesellschaft greift eine Entscheidung so tief in die bürgerliche Existenz seiner Bürger ein wie in einem Strafurteil. Kein Finanzbeamter, keine Bundeskanzlerin Merkel kann mit staatlicher Legitimation das Leben eines Bürgers derart weitgehend beeinflussen, ja seine bürgerliche Existenz zerstören, wie der Strafrichter. Ist die Verkündung eines Strafurteils die archaische Form staatlicher Unterdrückung, ist deren Transparenz und Kontrolle einer der wichtigsten gesellschaftlichen Aufgaben in einer Demokratie.

 

Wie die Institutionalisierung der Kontrolle staatlicher Macht funktioniert, wissen wir nicht erst seit Montesquieu. Gewaltenteilungen, Checks and Balances fordern organisatorische Elemente, um a priori einseitige Machtausübung zu beschränken. Der Wert eines solchen Gegenpols liegt gerade in der konträren Ausrichtung – unabhängig von der individuellen Sinnhaftigkeit in der Ausübung der Gegenmacht. Der genuine Staatsmacht umsetzende Wahrheitssucher hat Veranlassung, über den Tellerrand seiner Behinderung hinaus zu erkennen, dass die Beschränkung der Effektivität seines machtausübenden Tuns auf einem wichtigen demokratischen Prinzip beruht.
 
Behinderung ist der Gesellschaft möglicherweise wichtiger als die ungehinderte von einseitiger und unkontrollierter Machtfülle getragene richterliche Entscheidung.
 

Die existentiellen Folgen des Strafprozesses bedingen ein wichtiges Element des Gesamtsystems: Da wo Entscheidungen besonders tiefgreifend sind, muss die Garantie ihrer Richtigkeit besonders hoch angesiedelt werden. Die Einlösung dieses Garantieanspruchs erscheint allerdings als schwer lösbare Aufgabe. 

Die Möglichkeit des Justizirrtums quält unsere Gesellschaft. Die bevorzugte Verarbeitungsform des Problems ist die Verdrängung. Die Wissenschaft macht gerne einen großen Bogen um die Aufarbeitung dieser Mechanismen, zitiert allenfalls pflichtbewusst Peters Fehlerquellen des Strafprozesses – bald ein halbes Jahrhundert alt – oder das klassische Werk von Sello – mehr als hundert Jahre alt –, als handele es sich um ein historisches überwundenes Phänomen. Wir Verteidiger wissen, die heutigen Gerichtssäle sind voll von richterlichen Irrtümern, Fehlern, Vorurteilen und Fehlentscheidungen, vielleicht sogar mehr denn je.

 

Nur Spektakuläres kommt allerdings an das Ohr der Öffentlichkeit, wie beispielsweise das Schicksal des Bauern Rupp in Bayern, der nach einigen Maß Bier die Gaststätte verließ, sich in seinen Mercedes setzte, wegfuhr und nie mehr gesehen wurde. Keine Leiche, kein Auto, keine Spur, aber hartnäckige Fahnder mit phantasievollen Ermittlungshypothesen. Deren Erfahrung lehrte, dass der Bauer nach Hause gefahren sein musste, in einen Streit mit der Familie verwickelt wurde, der tödlich endete. Der Rest der Familie, insbesondere der Schwiegersohn in spe, wurde verhaftet, und nach einiger Zeit des hartnäckigen Schweigens gestand er alle grausigen Details des Geschehens. Den Schlag, der den Bauern Rupp niederstreckte, die heftigen Hiebe mit dem Zimmermannshammer, die in den Schädel des Opfers drangen und das Zerstückeln der Leiche. Wenn weder Auto noch Leiche gefunden wurde, so hatte dies nach dem Geständnis seine plausible Erklärung in dem Verfüttern des Kadavers an die Hofhunde und dem Verschwinden des Mercedes in der Schrottpresse des Onkels. Die Wahrheitssuche des Schwurgerichts beim Landgericht Ingolstadt hatte im Prozess alsbald den Sachverhalt penibel rekonstruiert, auch wenn der geständige Täter sich plötzlich im Gericht von seinen polizeilichen Angaben distanzieren wollte und seinen Verteidiger nutzlose Bemühungen entfaltete, der Polizei suggestive Vernehmungsmethoden vorzuwerfen. Die Kammer deckte die Wahrheit auf, die Angeklagten waren schuldig. Der Gefängnisaufenthalt dauerte allerdings nur drei Jahre, dann tauchte endlich die lang vermisste Spur auf. In einer Staustufe der Donau wurde der vermisste Mercedes entdeckt und – wie eine DNA-Analyse ergab - Bauer Rupp - unzerstückelt, ohne jede Kopfverletzung. Die Wahrheit des Urteils mutierte zum Märchen, phantasievoll kreiert in den Vernehmungszimmern der Kriminalpolizei, mit dem Heiligenschein der Realität versehen im Schwurgerichtssaal.

 

Dies ist nur ein aktuelles Beispiel. Der Schrecken eines zu Unrecht Verurteilten beeinflusst die gesamte Konstruktion des Strafprozesses. Die Väter unserer Strafprozessordnung von 1877 bemühten sich um Instrumente, die Fehleranfälligkeit des Urteils auf ein Minimum zu reduzieren. Sie würden sich allerdings wundern, wenn sie sich in die heute üblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentscheidungen vertiefen würden, die beispielsweise Fluggesellschaften und Piloten ergreifen, um in Ausbildung und Praxis die Gefahr fataler Fehlentscheidungen zu kontrollieren. Die Überprüfung aller denkbaren Hypothesen und Alternativentscheidungen, die kritische Diskussion zwischen Piloten, Copiloten und Tower münden in ein exzessives Validierungsprogramm, das das Risiko des Flugzeugabsturzes in den Bereich des zu Vernachlässigenden schiebt.

 

Abstürze in den Gerichtssälen sind unser tägliches Erlebnis. Denn verglichen mit solchem modernen Risikomanagement wirkt der Versuch unserer Strafprozessordnung, Fehlurteile zu vermeiden, geradezu rührend.. Wir kennen Befangenheitsregeln, die angesichts der Vordergründigkeit nur einen winzigen Bruchteil der subjektiv bedingten Fehleranfälligkeit von Entscheidungen erfassen können. Die Bitte unseres Rechts um Wahrung der Unschuldsvermutung kann im richterlichen Gedankenprozess keinen Effekt haben, wenn die gesamte vorprozessuale Rezeption von Informationen auf das genaue Gegenteil, nämlich den Verdacht der Schuld des Angeklagten hinausläuft. Das in akademischen Vorlesungen als herausragendes Merkmal unserer rechtsstaatlichen Idee hervorgehobene Prinzip des Zweifels – in dubio pro reo – degeneriert in der Praxis zum inhaltsleeren freundlichen Wunsch, wenn der anderen Orts gelobte entscheidungsfreudige Jurist in Richterrobe innere Bedenken gegen eine erste Spontanbewertung erst gar nicht aufkommen lassen will. Was juristischen Laien häufig unfassbar ist, gilt als Realität auch des modernen Strafprozesses festzuhalten: Es gibt kein solides gesetzliches Programm, das insbesondere angesichts der Weite der richterlichen Beweiswürdigungsmöglichkeit Fehlbewertungen verhindert oder zumindest reduziert.

 

Bevor ich mich auf die Suche nach Kompensationen für dieses Defizit gesetzgeberischer Konzeption begebe, erlaube ich mir, das Problem der Fehleranfälligkeiten richterliche Entscheidungen auf Dimensionen zu erweitern, die Lehrbüchern ebenso fremd sind wie Richterbänken. Wenn Alsberg schon vor vielen Jahrzehnten die Hauptaufgabe des Verteidigers in der Verhinderung des hochgemuten voreiligen Griffs des Richters nach der Wahrheit sah, so haben die neueren psychologischen und auch neurobiologischen Forschungen die Juristen ahnen lassen, dass dieser notwendige Eingriff des Verteidigers in den Prozess einer Überzeugungsbildung weit über den rationalen juristischen Diskurs hinausgeht. Der größte Teil der entscheidungsrelevanten Faktoren und damit auch der fehlentscheidenden Faktoren ist dem eigentlichen Argumentations-Duktus vorgelagert ist.

 

Die Idee der Entbehrlichkeit  solcher Eingriffe rückt in weite Ferne, betrachtet man das Potential der Fehleranfälligkeiten in seiner ganzen Dimension.

 

Ich darf Ihnen ein Bespiel aus meiner eigenen Praxis nennen, das mit einer – wie ich gegenüber Kollegen augenzwinkernd berichtete – eklatanten Fehlentscheidung endete.

 

Mein Mandant war Arzt, Schönheitschirurg, seine Patientin wollte eine Busenvergrößerung. Sie war – vom Arzt unerkannt – Alkoholikerin, ihre Blutwerte waren katastrophal, die Gefahr von Komplikationen während der OP war evident. Der nachlässige Blick auf Laborwerte war die Ursache dafür, dass die OP dennoch durchgeführt wurde. Die zu befürchteten Komplikationen traten ein, die Patientin starb. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung war existenziell. Die Anklageschrift war gut begründet, insbesondere weil die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei medizinisch nicht indizierten Operationen besonders hoch anzusetzen sind. Haftstrafe und Verlust der Approbation drohten. Eine halbe Stunde vor Prozessbeginn beim auswärtigen Amtsgericht gab es ein Vorgespräch im Richterzimmer. Die Richterin war eine aparte Mittvierzigerin, die in der Eingangsdiskussion offenbarte, dass sie den Sachverhalt und die rechtlichen Problematiken durchaus beherrschte. Es war ein einziger Satz in diesem langen Gespräch, der die Richtung für das gesamte Verfahren vorgab: „Ich habe ja nie verstanden, warum sich Frauen den Busen vergrößern lassen.“ Die emotionale Vorprägung der Richterin verschob den Blick auf das prozessuale Geschehen von einer ärztlichen Fehlleistung auf die Konsequenzen für das Opfer, das dieses angesichts der eigenen falschen Entscheidung schicksalhaft zu tragen habe. Das zusätzliche Glück einer sehr lustlosen Staatsanwaltschaft führte zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a. 

 

Welchen Sinnes derjenige bedarf, der das Amt des Richters ausüben soll, fragte sich schon Martin Luther und gab als Antwort, der Richter müsse Sieger sein über alle Leidenschaften, Furcht, Liebe, Gunst, Mitleid, Hoffnung, Ruhm, Leben und Tod; nur das gerechte Urteil müsse er lieben. Es ist nicht überliefert, ob Luther meinte in seinem Leben jemals einen solchen Richter gefunden zu haben. Wenn schon der Gesetzgeber des neunzehnten Jahrhunderts wusste, dass die von jeder Emotion gelöste richterliche Bewertung eine schwierige Aufgabe ist, haben die modernen psychologischen Wissenschaften deren schlichte Unmöglichkeit belegt. Auch der um den Anspruch der Rationalität bemühte Mensch ist unwiderruflich in seinen Emotionen verstrickt. Die vom Richter betriebene Wahrheitssuche ist tatsächlich ein weitgehend irrationaler Vorgang. Wenn Alsberg noch den richterlichen Hochmut geißelte, mit dem bewusst vorschnell der Zugriff auf die sogenannte Wahrheit erfolgte, so hatte er einen steuerbaren und gesteuerten Willkürakt vor Augen. Hochmut wird heute maßgeblich in der richterlichen Ignoranz angetroffen, mit der nicht steuerbare emotionale Faktoren der Überzeugungsbildung schlicht geleugnet werden. Dabei geht es nicht allein um die dramatischen und schicksalhaften Fälle, in denen der Vorsitzende Richter der Drogenkammer sein einziges Kind mit durch eine Überdosis verloren hatte oder den in seiner Jugend selbst missbrauchten Richter, der über Sexualdelikte zu urteilen hat. Über die Amygdala im Kerngebiet unseres Hirns verfügt jedes menschliche Wesen, das alle erlebten Emotionen – Freude, Abneigung, Liebe, Aggression – speichert und als eine Art Filter jede zusätzliche neue Erfahrung lenkt, ohne dass dieser Verarbeitungsprozess in unser sogenanntes Bewusstsein vordringt. Löst das Element eines Sachverhalts, Teilaspekte eines Angeklagten oder eines Zeugen negative Impulse aus, werden sie bei der Rezeption des prozessualen Geschehens und dessen Bewertung ihre Abwehrfunktion erfüllen, ohne dass dies jemals dem Richter bewusst wird.

 

Emotion und Kognition hängen eng und untrennbar miteinander zusammen. Die kognitiven neueren Wissenschaften haben belegt, wie Selektionen auch in einem überschaubaren Geschehen bereits in der Aufnahme von Informationen Wahrnehmungsmöglichkeiten schlicht ausblenden können. Wie oft haben wir im Gerichtssaal erlebt, dass der entscheidende entlastende Satz des Zeugen vom verurteilungswilligen Richter nicht einmal gehört wurde. Automatismen als Überlebensstrategie der Affen im komplexen Dschungelleben haben ihre Funktion auch bei modernen Menschen kaum verändert. Minimalstinformationen sind häufig der Anlass, um ein automatisiertes komplexes Folgeprogramm abzuspulen. Psychisch entlastet das. Den Juristen ist das geläufig. Es wird so gar als „gutes Judiz“ gelobt. Dass solche Techniken der Heuristik in Entscheidungsprozessen zu grotesken Verzerrungen führen mussten, gehört zum Erkenntnisstandard der psychologischen Wissenschaften. Die Theorie der kognitiven Dissonanz wird mittlerweile als Grundwissen schon im Psychologiekurs der gymnasialen Oberstufe gelehrt. Primäres Anschauungsobjekt für zwangsläufige Fehlentscheidungen aufgrund von Selektionsmechanismen durch Vorprägung ist die Konstruktion unserer Strafprozessordnung, die vom Richter verlangt, dass er vor dem angeblich unbefangenen Eintritt in die Hauptverhandlung bereits ein Schuldurteil durch den Eröffnungsbeschluss fällen muss. Wenn Richter – um ein weiteres Beispiel zu nennen - mit Begriffen wie „plausibel“ oder „lebensnah“ eine konstruierte Geschichte zum Endpunkt ihrer Wahrheitssuche machen, so erliegen sie einem pseudo-rationalem Kriterium, da sie ein Konstrukt letztlich ohne jede empirische Absicherung aufgrund ihres höchstpersönlichen Erlebens für besonders kohärent halten. Würde ich weitere Beispiele wie den „Ankerefffekt“ anführen, hätte mein Vortrag die Potenz, allmählich in einen reinen psychologische Vorlesung zu münden. Ich verweise Wissbegierige auf mein im nächsten Monat erscheinendes Buch zur effektiven Strafverteidigung.

 

Ob Richter es wollen oder nicht: Auch sie erliegen dem Mechanismus der Emotionen, ihre Beweiswürdigung ist maßgeblich eine intuitive, die von ihnen nicht kontrollierbare Fehleranfälligkeit der Entscheidungsfindung ist komplexer, als die allermeisten auch nur erahnen. Das Ziel ihrer Vermeidung im Prozess erscheint unerreichbar.

 

Ein weiteres Beispiel aus meiner Praxis, das ich als Verteidiger eines Mitangeklagten erleben durfte: In einer sehr langwierigen Hauptverhandlung erschien die vor vielen Jahren aus Russland immigrierte Angeklagte mit ausgewählter, zum Teil eleganter Kleidung, mit sorgfältig aufgelegtem Make-up und korrekt gezogenem Lidstrich und Lippenstift. Dies entging nicht der maßgeblich für die Bearbeitung der Sache zuständigen Richterin. Obwohl Angaben eines Kriminalbeamten im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme und der seinerzeitigen Frage der Angeklagten nach dem Verbleib ihrer Schminkutensilien keinen sinnvollen Anlass zur Vertiefung dieser Frage bot, formulierte diese Richterin in einem Beschluss, das die Angeklagte „äußerst gepflegt und stark geschminkt“ in der Hauptverhandlung auftrete. Den Eindruck des Übermäßigen teilte niemand, mit dem ich sprach. Für jedermann über viele Verhandlungstage erkennbar verzichtete die besagte Richterin selbst auf die Verwendung jeden kosmetischen Produkts. Eine andere weibliche Zuschauerin argwöhnte auch den Verzicht auf jegliche Form von Haarshampoo. Die Entwicklung der Unrechtsbewertung des Tuns der Angeklagten durch die Richterin verlief dynamisch. Vor der optischen Konfrontation der Hauptverhandlung scheiterten Verhandlungen über die Einstellung des Verfahrens an der fehlenden Zustimmung der Angeklagten. Vorschläge ihrer Verteidigung und der Staatsanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung zu einer Geldstrafe wurden von der Richterin schroff abgelehnt. Ohne dass sich an dem Vorwurf auch nur eine Winzigkeit verändert hatte, wurde die Angeklagte schließlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (der Staatsanwalt hatte eine Bewährungsstrafe gefordert).

 

Ohne Zweifel lenkten hier maßgeblich emotionale Faktoren die Urteilsfindung des Gerichts. Einer dieser entscheidenden Stränge lässt sich aus der Formulierung zu dem Schminkverhalten und der damit verbundenen richterlichen Abneigung herleiten.

 

Die Einsicht in die Struktur der Gewaltausübung gegen Bürger ist beklemmend. Die Hingabe in die Unabänderlichkeiten widerspricht dem Anspruch unserer Prozessordnung an die Minimierung solcher Irrtumsfaktoren. Ist Rationalität als Konzept einer solchen Minimierung ausgemacht, muss Irrationalität zumindest der diskutablen Transparenz zugeführt werden.

 

Mechanismen zur Rationalisierung der auch vom Strafrichter zumeist nicht erkennbaren emotionalen Faktoren kennt die StPO allerdings nicht. Mit einer Ausnahme: dem kritischen Katalysator auf der Verteidigerbank.

 

Die Aufgabe der externen Aufdeckung dieser Faktoren erscheint nicht selten objektiv nicht leistbar und subjektiv eine Überforderung. Aber sie ist grundsätzlich möglich. Sie eröffnet eine Dimension von Verteidigungsaktivität, die Alsberg noch weitgehend verborgen blieb. Der geschilderte Fall ist exemplarisch. Die erkennbare Rezeption des Erscheinungsbildes der Angeklagten durch die Richterin folgte der Schlussfolgerung von der Verwendung von Make-up auf eine übertriebene weibliche Selbstdarstellung, vielleicht sogar die allzu deutliche Identifikation mit der Rolle der Frau als Sexualobjekt. Der Schlag einer kulturellen Brücke hätte diesen Umstand womöglich rationalisiert. Die Selbstdarstellung der russischen Frau ist eine andere als die, die die Richterin favorisierte. Unbeeinflusst von kommunistischen Ideen spielt Pflege und Kosmetik für die russische Frau eine besondere Rolle. Der sorgfältige Umgang hiermit ist ebenso wie die gepflegte Kleidung bei einem öffentlichen Auftritt maßgeblich auch Ausdruck des Respekts gegenüber diesem Ort. Wäre die Angeklagte ohne Schminke und in Jeans erschienen, wäre für jeden Beobachter aus ihrem Kulturkreis die Missachtung des Gerichts evident. Sie tat genau das Gegenteil und produzierte so ein grelles Missverständnis, das den Verlust der Freiheit für mehr als zwei Jahren bewirkte.


Trotz aller Unzulänglichkeiten ist außer der Strafverteidigung keine institutionelle Verankerung in Sicht, die diese Aufarbeitung leisten könnte.

 

Ich will einen letzten Aspekt prüfen, der trotz dieser Feststellung die Notwendigkeit von Verteidigungsarbeit im bestehenden Prozesssystem entbehrlich machen könnte. Eine Fehlentscheidungen vermeidende und Machtausübung beschränkende Kontrolle könnte durch andere Mechanismen erreicht werden.

 

Neben der Überprüfung von Entscheidungen durch den Instanzenzug wird hier immer wieder das Kontrollinstrument der Öffentlichkeit genannt. Letzteres hat sich allerdings längst überlebt. Für keinen entschlossen agierenden Richter stellen die Personen auf den Zuschauerbänken kein ernsthaft wahrgenommenes Hindernis dar. Zumeist sind sie ohnehin leer oder von wärmesuchenden Obdachlosen besetzt. Gelegentlich beobachtende Presseleute haben nicht nur regelmäßig ein miserables journalistisches Niveau, sondern auch ausschließlich Medieninteressen im Auge. Der aktuelle Kachelmann-Prozess zeigt deutlich, dass das moderne Strafverfahren keinesfalls so öffentlich ist, wie dies zu Kontrollzwecken einmal angedacht war, und dass engagierte Journalisten lieber höchstpersönliche Sichtweisen transportieren, als sich etwa der Aufgabe der Kontrolle staatlicher Macht zu widmen.
 
Es verbleibt die Rechtsmittelkontrolle. Das Gesetz hatte die Idee, dass Richter in dem Bewusstsein richten, dass ihre Entscheidung stets von einer höheren Instanz auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Die überkommene rechtsstaatliche Idee, die machtausübende Exekutive durch eine organisatorisch unabhängige Justiz kontrollieren zu lassen, ist bekanntlich gerade deswegen sinnvoll, weil die Solidaritäten innerhalb eines organisatorischen Machtkomplexes einer fairen internen Machtkontrolle entgegenstehen. Wenn in der Strafjustiz Richter durch Richter überprüft werden, ist der rechtsstaatliche Webfehler dieser Konstruktion schon für Laien erkennbar. Allein aufgrund soziologischer Grundeinsichten in solidarisches Gruppenverhalten kann eine solche Kontrolle niemals effektiv sein.

 

Das gilt erst recht unter Berücksichtigung eines weiteren rechtsstaatlichen Webfehlers unseres Systems.

 

Man stelle sich vor, dass allein die Schilderung des Angeklagten im Strafprozess Grundlage für das Strafgericht wäre, dessen Verhalten strafrechtlich zu überprüfen. Angesichts allzu menschlicher Beschönigungs- und Rechtfertigungstendenzen würde man dies kaum als taugliche Bewertungsgrundlage ansehen.

 

Dieser Mechanismus wird aber gerade bei Revisionsüberprüfungen angewandt. Das zur Überprüfung dem Revisionsgericht unterbreitete Material stellt allein der zu Überprüfende zur Verfügung. Alles das, was in der zur Überprüfung anstehenden Hauptverhandlung passierte, wird dem Revisionsgericht ausschließlich durch den subjektiven Filter desjenigen Richters berichtet, dessen Entscheidung überprüft werden soll. Alternativen wären unschwer denkbar. Statt der notwendigerweise gefärbten Darstellung des Tatrichters über das, was der Angeklagte oder ein Zeuge in der Hauptverhandlung gesagt haben soll, lässt sich angesichts moderner Technik ohne großen Kostenaufwand die objektivierende Möglichkeit technischer Aufzeichnungen entgegenstellen. Anwälte fordern dies seit Jahrzehnten. Richter wehren sich gegen die Schaffung einer solchen Transparenz.

 

Als Beleg der Dominanz von richterlichem Statusdenken in diesem Bereich mag der Fall des Bauern Rupp dienen. Ich berichtete, dass sich das Landgericht Ingolstadt nicht durch das Bestreiten der Angeklagten irritieren ließ. Gegen dessen Schuldspruch legten die verurteilten Angeklagten selbstverständlich Revision ein. Zuständig für die Revision in Bayern ist der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der die Revisionen mit einem Federstrich verwarf. Wer hier besondere Ungeschicklichkeit von Revisionsanwälten vermutet, der sei auf die Entscheidungsstatistik dieses Senats hingewiesen, wonach weniger als ein Prozent der Revisionen der Angeklagten zum Erfolg führen. Die damit verbundene faktische Abschaffung der Revision in Bayern gibt keinem Vorsitzenden Richter dort das Gefühl, einer ernsthaften Kontrolle zu unterliegen. Der Effekt richterlicher Kontrolle lässt sich an diesem Fall weiter verdeutlichen, und zwar in der Phase, in der – Jahre nach der Verurteilung – die unversehrte Leiche aus der Donau gefischt wurde. Als damit klar war, dass das gesamte Beweisgerüst des ursprünglichen Urteils zusammengebrochen war, hätte man sich hektische Aktivität der Justiz vorstellen können. Tatsächlich geschah allerdings nichts. Als dann die Verteidigung nach Monaten einen Wiederaufnahmeantrag stellte, um das Verfahren angesichts der neuen Beweislage mit dem Ziel des Freispruchs wieder aufrollen zu lassen, hatte hierüber das Landgericht Landshut zu entscheiden. Dass Solidaritätsgefühle nicht durch lokale Grenzen beendet werden, zeigt die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Landshut. Man erinnerte sich dort offensichtlich an die jedem Juristen im ersten Semester geläufige Denkfigur der unerheblichen Abweichung vom Kausalverlauf und hielt trotz des Fundes in der Donau das ursprüngliche Urteil für im Wesentlichen richtig. Denn: Tot ist tot, Geständnis ist Geständnis. Ob nun der Tod mit einem Zimmermannshammer oder irgendwie durch Ertrinken erfolgt ist, sei letztlich unerheblich.

 

Es ist alltägliche Erfahrung von Verteidigern, dass selbst ans Absurde grenzende Argumentationsstrukturen zu Papier gebracht werden, um einen einmal gefällten Richterspruch in Beton zu gießen. Zur Beschränkung richterlicher Macht durch Kontrolle kann dieses System nicht beitragen, auch wenn im geschilderten Fall zur Vollständigkeit darauf hingewiesen werden muss, dass selbst dem ansonsten eher konservativ gesinnten Oberlandesgericht München die zitierte Entscheidung des Landgerichts Landshut derart weit ging, dass dessen Entscheidung ausnahmsweise aufgehoben wurde. Die Wiederaufnahme und der letztendliche Freispruch der Angeklagten hatte ein persönliches Happyend für die Beteiligten zur Folge. Über die ansonsten regelmäßig unglücklich verlaufenden Verfahren jenseits des Spektakels könnte Ihnen jeder der hier anwesenden Verteidiger viele und lange Geschichten erzählen.

 

 

Wenn der Titel meiner Ausführungen nur die Thematik beschrieben hat, ist aus meiner Sicht die Frage der Entbehrlichkeit von Strafverteidigung zu beantworten. Dabei blende ich alle die tragenden Aspekte aus dem unmittelbaren Mandatsverhältnis aus: das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten, die interne Diskussion um die Umsetzung der Kenntnis und Sichtweise des Betroffenen in den Prozess sowie den grundrechtssichernden Aspekt durch juristische Kompetenz.

 

Ich beziehe mich lediglich auf die als notwendig erkannte Organisationsstruktur des Strafprozesses und stelle fest:

 

Strafrichter üben Staatsmacht aus wie niemand anderes. Die Vermeidung von Fehlentscheidungen muss im Strafprozess Priorität haben. Die Entscheidungen bedürfen einer exzeptionellen Kontrolle. Im Gegensatz zu diesem Ziel befördert das Organisationsmodell des Strafprozesses die subjektive Fehleranfälligkeit von Entscheidungen. Das Kontrollsystem der Rechtsmittel ist unzulänglich und versagt darüber hinaus in der Praxis.

 

Das Ziel der Reduzierung von Fehleranfälligkeiten ist auf diesem Hintergrund organisatorisch nur durch die Institutionalisierung einer Gegenmacht zu erreichen. Außer der Verteidigung ist eine solche Gegenmacht nicht in Sicht. Sie mag an das Bild eines Compliance Chief Officers erinnern, der in Wirtschaftsunternehmen gegenüber dem operativ uneingeschränkt agierenden Vorstand Verantwortung für die Einhaltung von Regeln hat. Die Gegenmacht der Verteidigung mag unzulänglich erscheinen, weil sie in ihrer Einseitigkeit nicht eine Richtigkeit einer Entscheidung befördert, sondern nur die Vermeidung einer falschen belastenden Entscheidung zum Ziel hat. Es ist aber gerade diese Art der Fehlentscheidung zu Lasten des Mandanten, die es zu verhindern gilt. Einseitigkeit ist für das System tolerabel, wenn nicht erforderlich. Gegenmacht muss – um wirken zu können – Einfluss nehmen. Verteidigung ist hierzu imstande, weil das Gesetz ihr Handlungsoptionen einräumt.

 

Wer im Strafverfahren Gerechtigkeit produzieren will, für den ist Verteidigung unentbehrlich.

 

Diese Einsicht sollte in der aktuellen Diskussion weiter tragen, gerade an diesem Ort. Die Universität solle – so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle – sich insbesondere als Widerlager gegen den Zeitgeist verstehen. Einen solchen Zeitgeist habe ich auf den – lautsprechenden – Richterbänken dieser Republik ausgemacht. Der vermeintlich notwendige richterliche Kampf um „Lufthoheit“ und ungestörte Verfahrensherrschaft wurde zuletzt nicht nur mit standartisierten Vorwürfen des Rechtsmissbrauchs geführt. Bar jeder eigenen Kenntnis werden Verteidiger vermehrt persönlich der Unwahrhaftigkeit bezichtigt und – zur Absicherung des Kampferfolgs – sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das ist nicht nur der Beginn der Zerstörung von Verfahrenskultur, sondern auch rechtlich die falsche Weichenstellung.

 

Denn es widerspricht der Funktion kontrollierenden Gegengewichts, wenn die die Kontrolle garantierenden Handlungskompetenzen der Verteidigung ausgerechnet durch Richter eingeschränkt werden. Die in ihrer Wahrheitssuche Behinderten werden die Behinderung immer als unvernünftig empfinden. Ihre Sichtweise ist denkbar ungeeignet, einen Maßstab von Vernunft zu entwickeln und unter Bezugnahme hierauf einen Missbrauch der Behinderungskompetenz der Verteidigung zu reklamieren.

 

Es ist der dominierende Aspekt der Machtkontrolle, der von den Richtern aus der Einsicht in die Unvollkommenheit eigener Sichtweisen verlangt, die angebliche Unvernunft der Verteidigung zu ertragen und nicht als systemwidrig zu bekämpfen.

 



[1] Die Gestaltung des mündlichen Vortrags wird auch im Manuskript beibehalten; sie ist auch davon geprägt, dass ein Großteil des Auditoriums aus juristischen Laien bestand.